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BGBl. Nr. 574/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1985) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 574/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 114 § 0↗RIS↗
Anl. 1/31geändertSchlussteil
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 659/1983 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/31↗RIS↗
in Kraft 01.01.1986 – 30.06.1987 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 237/1987 Anl. 1/31↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Telegraphenzeugabteilung Fernmeldezeugabteilung) in einem Telegraphenbauamt Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Kabelbauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I), im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.
31.3. Eine in Z 31.4 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 184b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.5 vorgeschriebenen Erfordernisse.
… 6 unveränderte Absätze
31.4. Verwendung
a) im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung, Leiter einer Postgarage I,
c) im Fernmeldedienst als
Leiter einer in Z 31.2 angeführten technischen Abteilung, Leiter der Technischen Stelle eines Telegraphenbauamtes Fernmeldebauamtes,
eines Fernmeldebetriebsamtes, des Kabelbauamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
… 4 unveränderte Absätze
Leiter einer Bau- und Planungsstelle.
31.5. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
Definitivstellungserfordernisse:
31.6. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.