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BGBl. Nr. 574/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1985) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 574/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 114 § 0↗RIS↗
Anl. 1/34geändertSchlussteil
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 659/1983 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/34↗RIS↗
in Kraft 01.01.1986 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/34↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
34. VERWENDUNGSGRUPPE PT 5
Ernennungserfordernisse:
34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 184b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
34.2. Verwendung
a) im Postdienst
im Briefschalterdienst (Annahme von Briefsendungen, Wertzeichenverkauf, Markenabonnement, Sondermarken),
als Leiter eines Postamtes III. Klasse,
im Paketschalterdienst (Annahme von Paketen und Wertsendungen sowie Paketsammeldienst),
b) im Postautodienst als
Abteilungsleiter in einer Postautowerkstätte, Leiter einer Postgarage V,
Pflege- und Fahrdienstmeister in einer Postgarage,
c) im Fernmeldedienst
als Fachtechniker/Außen,
als Fachtechniker/Innen,
als Bautruppführer mit mindestens sechs nachgeordneten
Arbeitskräften (davon mindestens drei Facharbeitern); diesem kann ein Bautruppführer gleichgehalten werden, dem vorübergehend weniger Arbeitskräfte, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt, daß der betreffende Bautrupp organisatorisch einem Bautrupp mit sechs nachgeordneten Arbeitskräften (davon mindestens drei Facharbeitern) gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenzahl aufweist.
34.3.
… 5 unveränderte Absätze
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.3 lit. a oder c.
Definitivstellungserfordernisse:
34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.