Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1983Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/34Anlage eins /, 34
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
34. VERWENDUNGSGRUPPE PT 5
Ernennungserfordernisse:
34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 184b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse. 34.1. Eine in Ziffer 34 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 34 Punkt 3, beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
34.2. Verwendung
im Postdienst
im Briefschalterdienst (Annahme von Briefsendungen, Wertzeichenverkauf, Markenabonnement, Sondermarken),
als Leiter eines Postamtes III. Klasse,als Leiter eines Postamtes römisch drei. Klasse,
im Paketschalterdienst (Annahme von Paketen und Wertsendungen sowie Paketsammeldienst),
im Postautodienst als
Abteilungsleiter in einer Postautowerkstätte, Leiter einer Postgarage V,Abteilungsleiter in einer Postautowerkstätte, Leiter einer Postgarage römisch fünf,
Pflege- und Fahrdienstmeister in einer Postgarage,
im Fernmeldedienst
als Fachtechniker/Außen,
als Fachtechniker/Innen,
als Bautruppführer mit mindestens sechs nachgeordneten
Arbeitskräften (davon mindestens drei Facharbeitern).
34.3.
Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.3 lit. a oder c. 34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder c.
Definitivstellungserfordernisse:
34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III. 34.5. Für die in Ziffer 34 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
Anmerkung
V: BGBl. Nr. 519/1979, 139/1984;
Schlagworte
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Arbeiter