Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/34Anlage eins /, 34
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
34. VERWENDUNGSGRUPPE PT 5
Ernennungserfordernisse:
34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse. 34.1. Eine in Ziffer 34 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 34 Punkt 3, beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
34.2. Verwendung
im Verwaltungsdienst
als Systemoperator im Rechenzentrum,
im Postdienst
im Briefschalterdienst (Annahme von Briefsendungen, Wertzeichenverkauf, Markenabonnement, Sondermarken), als Leiter eines Postamtes III. Klasse,im Briefschalterdienst (Annahme von Briefsendungen, Wertzeichenverkauf, Markenabonnement, Sondermarken), als Leiter eines Postamtes römisch drei. Klasse,
im Paketschalterdienst (Annahme von Paketen und Wertsendungen sowie Paketsammeldienst),
im Postautodienst als
Abteilungsleiter in einer Postautowerkstätte,
Pflege- und/oder Fahrdienstmeister in einer Postautostelle (bzw. Postgarage),
im Fernmeldedienst
als Fachtechniker/Außen,
als Fachtechniker/Innen,
als Bautruppführer mit mindestens sechs nachgeordneten Arbeitskräften (davon mindestens drei Facharbeitern); diesem kann ein Bautruppführer gleichgehalten werden, dem vorübergehend weniger Arbeitskräfte, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt, daß der betreffende Bautrupp organisatorisch einem Bautrupp mit sechs nachgeordneten Arbeitskräften (davon mindestens drei Facharbeitern) gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenzahl aufweist,
in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Meßmechaniker in der Funküberwachungsstelle.
34.3.
Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c. 34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c.
Definitivstellungserfordernisse:
34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III. 34.5. Für die in Ziffer 34 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
Anmerkung
V: BGBl. Nr. 519/1979, 139/1984;
Schlagworte
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Arbeiter