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BGBl. Nr. 70/1985

kundgemacht 19.02.1985 RIS↗Parlament↗
70. Bundesgesetz: Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1985, mit dem Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 70/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 1 § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 70/1985 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 33↗RIS↗

Paragraph 33,

Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 c und Absatz 3, JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach Paragraphen 109 bis 114 a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.

Bei den Landes- und Kreisgerichten sind die im Absatz eins, genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Absatz eins, zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.