BGBl. Nr. 70/1985
70. Bundesgesetz: Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1985, mit dem Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2aneu
Paragraph 2 a, In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz EheG bleibt unberührt.