Absatz 2,Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sind die Paragraphen 482, sowie 483 Absatz eins, 2 und 4 nicht anzuwenden.
BGBl. Nr. 70/1985
70. Bundesgesetz: Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1985, mit dem Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 483aneu
Paragraph 483 a, (1) In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN) gilt Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.