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BGBl. Nr. 106/1986

kundgemacht 28.02.1986 RIS↗Parlament↗
106. Bundesgesetz: 10. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 19. Feber 1986, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (10. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1986× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 15 § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 01.03.1986 – 23.08.1994 · idF BGBl. Nr. 106/1986 · danach: BGBl. Nr. 654/1994 § 34↗RIS↗

Paragraph 34, Ausnahmegenehmigung

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen oder, auf Antrag des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, gemäß Paragraph 29, als Type oder in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31, einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).
  2. Absatz 2,Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straßen und Brücken geboten ist, unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, Litera d, zu erteilen.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind, ist Paragraph 28, Absatz 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, sofern es sich nicht um die Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des im Absatz eins, angeführten Verfahren betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.