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BGBl. Nr. 106/1986

kundgemacht 28.02.1986 RIS↗Parlament↗
106. Bundesgesetz: 10. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 19. Feber 1986, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (10. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1986× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 15 § 0↗RIS↗
§ 75aneu
in Kraft 01.03.1986 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 106/1986 · danach: BGBl. Nr. 458/1990 § 75a↗RIS↗

Paragraph 75 a, Verbot des Lenkens von, Motorfahrrädern

Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 73, Absatz 2, 74, Absatz 3, 75, Absatz eins bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades

  1. Litera a
    ausdrücklich zu verbieten,
  2. Litera b
    nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. Litera c
    nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung nach Litera a, b, oder c ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.