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BGBl. Nr. 111/1986

kundgemacht 05.03.1986 RIS↗Parlament↗
111. Bundesgesetz: 41. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (41. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 111/1986× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 18 § 0↗RIS↗
§ 348aneu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 111/1986 · danach: BGBl. I Nr. 101/2007 § 348a↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Hauptverbandes) zu den Apothekern

Gesamtvertrag

Paragraph 348 a,

  1. Absatz eins,Die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Apothekern sind durch einen Gesamtvertrag zu regeln. Dieser Gesamtvertrag ist für die Krankenversicherungsträger durch den Hauptverband und für die Apotheker durch die Österreichische Apothekerkammer abzuschließen; er bedarf der Zustimmung der Krankenversicherungsträger und ist für die Apotheker ohne den Abschluß von Einzelverträgen und ohne gesonderte Zustimmungs- oder Beitrittserklärung wirksam.
  2. Absatz 2,Apotheker im Sinne dieses Abschnittes sind alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer, die eine Apotheke als Konzessionär, als Pächter oder als sonstiger Apothekenleiter, ausgenommen die Stellvertreter gemäß Paragraph 17 b, Absatz 2, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der jeweils geltenden Fassung, leiten.
  3. Absatz 3,Der zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Apothekerkammer abzuschließende Gesamtvertrag hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Expedition (Abgabe) von Heilmitteln (Paragraph 136,), Heilbehelfen (Paragraph 137,) usw. auf Rechnung der Krankenversicherungsträger (Paragraph 350,),
    2. Ziffer 2
      die Einhebung von Rezeptgebühren und Kostenanteilen,
    3. Ziffer 3
      die Verrechnung der Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen usw.,
    4. Ziffer 4
      die Kontrolle von Rezepten und Heilmittelabgaben,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung von Streitigkeiten durch einen vertraglichen Schlichtungsausschuß (Paragraph 348 e, Absatz 2 und 3).
  4. Absatz 4,Im Gesamtvertrag können auch Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und dem Hauptverband einerseits, der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich andererseits geregelt werden. Soweit der Gesamtvertrag Beziehungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse regelt, bedarf er deren Zustimmung.