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BGBl. Nr. 112/1986

kundgemacht 05.03.1986 RIS↗Parlament↗
112. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1986× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 7 § 0↗RIS↗
§ 159neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 112/1986 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 159↗RIS↗

Angehörige

Paragraph 159,

  1. Absatz eins,Als Angehörige gelten der Ehegatte und die Kinder im Sinne des Paragraph 83,
  2. Absatz 2,Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.