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BGBl. Nr. 112/1986

kundgemacht 05.03.1986 RIS↗Parlament↗
112. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1986× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 7 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2012 · idF BGBl. Nr. 112/1986 · danach: BGBl. I Nr. 123/2012 § 9↗RIS↗

Zusatzversicherung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Pflichtversicherten können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld abschließen.
  2. Absatz 2,Die Zusatzversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung.
  3. Absatz 3,Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
    2. Ziffer 2
      durch Ausschluß gemäß Paragraph 11,,
    in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7,