Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 115/1986

kundgemacht 05.03.1986 RIS↗Parlament↗
115. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (15. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 115/1986× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 6 § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft 01.01.1986 – 30.09.1999 · idF BGBl. Nr. 115/1986 · danach: BGBl. I Nr. 106/1999 § 44↗RIS↗

Aufrechnung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
  2. Absatz 2,Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
  3. Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.