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BGBl. Nr. 115/1986

kundgemacht 05.03.1986 RIS↗Parlament↗
115. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (15. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 115/1986× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 6 § 0↗RIS↗
§ 92neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.07.1998 · idF BGBl. Nr. 115/1986 · danach: BGBl. I Nr. 142/1998 § 92↗RIS↗

Berufskrankheiten

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind.
  2. Absatz 2,Die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Krankheiten mit Ausnahme der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten, wenn sie bei den in Paragraph 91, Absatz 2, bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind und nicht auf Grund einer solchen Krankheit ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht.
  3. Absatz 3,Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Sinne des Absatz eins, oder 2 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz (Paragraph 91, Absatz 2,) entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.