BGBl. Nr. 136/1986
136. Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren samt Anlagen
MEHRSEITIGE VEREINBARUNG ÜBER FLUGSICHERUNGS-STRECKENGEBÜHREN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag zwangsweise eingezogen werden.