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BGBl. Nr. 136/1986

kundgemacht 11.03.1986 RIS↗Parlament↗
136. Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren samt Anlagen
MEHRSEITIGE VEREINBARUNG ÜBER FLUGSICHERUNGS-STRECKENGEBÜHREN
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 136/1986 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Das Verfahren zur Einziehung wird im Gebiet des Vertragsstaates anhängig gemacht, in dem

  1. Litera a
    der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat;
  2. Litera b
    der Schuldner eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich der Wohnsitz oder Sitz nicht im Gebiet eines Vertragsstaates befindet;
  3. Litera c
    der Schuldner Vermögenswerte besitzt, falls keine der in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist;
  4. Litera d
    EUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der in Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist.