der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat;
BGBl. Nr. 136/1986
136. Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren samt Anlagen
MEHRSEITIGE VEREINBARUNG ÜBER FLUGSICHERUNGS-STRECKENGEBÜHREN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Das Verfahren zur Einziehung wird im Gebiet des Vertragsstaates anhängig gemacht, in dem
- Litera a
- Litera bder Schuldner eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich der Wohnsitz oder Sitz nicht im Gebiet eines Vertragsstaates befindet;
- Litera cder Schuldner Vermögenswerte besitzt, falls keine der in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist;
- Litera dEUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der in Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist.