BGBl. Nr. 136/1986
136. Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren samt Anlagen
MEHRSEITIGE VEREINBARUNG ÜBER FLUGSICHERUNGS-STRECKENGEBÜHREN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
EUROCONTROL ist befugt, vor den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden von Staaten, die dieser Vereinbarung nicht angehören, ein Verfahren einzuleiten.