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BGBl. Nr. 136/1986

kundgemacht 11.03.1986 RIS↗Parlament↗
136. Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren samt Anlagen
MEHRSEITIGE VEREINBARUNG ÜBER FLUGSICHERUNGS-STRECKENGEBÜHREN
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 136/1986 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Die in Artikel 15 genannten Entscheidungen/Entscheide, die im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden sind, werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des ersuchten Staates vollstreckt. Ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich, so wird diese auf einfachen Antrag von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates erteilt.