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BGBl. Nr. 136/1986

kundgemacht 11.03.1986 RIS↗Parlament↗
136. Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren samt Anlagen
MEHRSEITIGE VEREINBARUNG ÜBER FLUGSICHERUNGS-STRECKENGEBÜHREN
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 136/1986 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

  1. Ziffer eins
    Der Antrag kann nur aus einem der in Artikel 16 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die Entscheidungen/Entscheide dürfen im ersuchten Staat keinesfalls auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
  2. Ziffer 2
    Soweit diese Vereinbarung nichts Abweichendes vorsieht, richtet sich das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des ersuchten Staates.