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BGBl. Nr. 164/1986

kundgemacht 25.03.1986 RIS↗Parlament↗
164. Bundesgesetz: Staatsanwaltschaftsgesetz — StAG
Bundesgesetz vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz — StAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 164/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 32 § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 164/1986 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 31↗RIS↗

Paragraph 31,

Zum Geschäftskreise des Staatsanwaltes beim Gerichtshof erster Instanz gehört die Beteiligung an allen diesem zustehenden Vorerhebungen, Voruntersuchungen und Hauptverhandlungen wegen Verbrechen und Vergehen sowie an den beim Gerichtshof erster Instanz stattfindenden Berufungsverhandlungen über Entscheidungen der Bezirksgerichte und an den im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz abzuhaltenden Tagungen des Geschwornengerichtes. Er ist befugt, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen.