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BGBl. Nr. 165/1986

kundgemacht 25.03.1986 RIS↗Parlament↗
165. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1986
Bundesgesetz vom 5. März 1986, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird (Bundesstraßengesetznovelle 1986)
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1986× zu BStG 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) 6 § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.04.1986 – 19.08.1999 · idF BGBl. Nr. 165/1986 · danach: BGBl. I Nr. 182/1999 § 2↗RIS↗

Paragraph 2, Einteilung der Bundesstraßen

  1. Absatz eins,Die Bundesstraßen werden eingeteilt in
    1. Litera a
      Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), das sind Bundesstraßen ohne höhengleiche Überschneidung mit anderen Verkehrswegen, die sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen und bei welchen besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen;
    2. Litera b
      Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), das sind Bundesstraßen, die sich nach ihrer Anlage für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen nach Litera a, gegeben sind; sofern besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraßen S;
    3. Litera c
      Bundesstraßen B, das sind alle übrigen Bundesstraßen; die Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen gelten als Bestandteile der Bundesstraßen B.
  2. Absatz 2,Durch die Bestimmungen des Absatz eins, werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.