Absatz eins,Ab 1. Jänner 1959 bis zum Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten die jeweils in den Geschäftsordnungen der Fonds festgelegten Bestimmungen über die für die Beschlußfähigkeit der Organe erforderliche Mindestanzahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
BGBl. Nr. 183/1986
183. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 und Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 1986
Bundesgesetz vom 20. März 1986 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz 2,Für nach dem 1. Jänner 1986 unmittelbar an Verbraucher abgegebene Milch und Erzeugnisse aus Milch sind entrichtete Preisausgleichs-, Milchleistungskontroll-, Werbekosten- und Absatzförderungsbeiträge insoweit zurückzuerstatten, als die entsprechenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch nunmehr rückwirkend mit einer Abhofpauschale belastet sind. Die Rückerstattung hat mit der zweiten auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Milchpreiszahlung zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage für die Abhofpauschale nach Paragraph 71, Absatz 6, zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist ab 1. Jänner 1986 von einem Betrag von 9 Schilling auszugehen. Diese Bemessungsgrundlage gilt bis zur Festsetzung eines Mindestpreises für den Bezug von Vollmilch (roh) ab Hof des Erzeugers (einschließlich Umsatzsteuer) nach dem Preisgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,. Paragraph 71, Absatz 6, fünfter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt sinngemäß.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
- Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
- Absatz 6,Sofern dem Milchwirtschaftsfonds glaubhaft gemacht wird, daß in der Zeit zwischen Einstellung der Milchlieferung, Erwerb oder Neuerrichtung des Betriebes, Investitionen gemäß Ziffer 3, oder Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens und dem 30. Juni 1985 ausschließlich der Milcherzeugung dienende Investitionen von mehr als 500 000 S getätigt wurden, ist Paragraph 75, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, mit der Maßgabe anzuwenden, daß folgende Betriebe abweichend von Paragraph 75, Absatz 3, erster Satz in der genannten Fassung eine Einzelrichtmenge von höchstens 60 000 kg erlangen können:
- Ziffer einsBetriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli 1983 bis 1985 erloschen ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des Paragraph 75, Absatz 4, in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird;
- Ziffer 2Betriebe, die der am 1. Juli 1985 Verfügungsberechtigte zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 ohne Einzelrichtmenge erworben oder neu errichtet hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des Paragraph 75, Absatz 4, in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;
- Ziffer 3sonstige Betriebe ohne Einzelrichtmenge, wenn der Verfügungsberechtigte zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 Investitionen zur Aufnahme der Milcherzeugung getätigt hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des Paragraph 75, Absatz 4, in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;
- Ziffer 4Betriebe, hinsichtlich derer zwischen dem 1. Juli 1984 und dem 30. Juni 1985 ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Verfahren nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage eingeleitet worden ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vom neuen Betrieb vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird.
Die in Paragraph 75, Absatz 3, erster Satz in der genannten Fassung angeführte Frist beginnt frühestens mit dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds folgenden Monatsersten zu laufen. Dies gilt nicht in jenen Fällen der Ziffer eins,, in denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem 1. Juli 1986 wiederaufgenommen wird und der Milcherzeuger dem Milchwirtschaftsfonds bis zu diesem Zeitpunkt mitteilt, daß er von der Möglichkeit nach Ziffer eins, Gebrauch machen will. Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge gemäß Ziffer eins bis 4 Regionalkommissionen (Paragraph 55, Absatz 6,) einzusetzen.