(6)Absatz 6,Sofern dem Milchwirtschaftsfonds glaubhaft gemacht wird, daß in der Zeit zwischen Einstellung der Milchlieferung, Erwerb oder Neuerrichtung des Betriebes, Investitionen gemäß Z 3 oder Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens und dem 30. Juni 1985 ausschließlich der Milcherzeugung dienende Investitionen von mehr als 500 000 S getätigt wurden, ist § 75 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, mit der Maßgabe anzuwenden, daß folgende Betriebe abweichend von § 75 Abs. 3 erster Satz in der genannten Fassung eine Einzelrichtmenge von höchstens 60 000 kg erlangen können:Sofern dem Milchwirtschaftsfonds glaubhaft gemacht wird, daß in der Zeit zwischen Einstellung der Milchlieferung, Erwerb oder Neuerrichtung des Betriebes, Investitionen gemäß Ziffer 3, oder Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens und dem 30. Juni 1985 ausschließlich der Milcherzeugung dienende Investitionen von mehr als 500 000 S getätigt wurden, ist Paragraph 75, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, mit der Maßgabe anzuwenden, daß folgende Betriebe abweichend von Paragraph 75, Absatz 3, erster Satz in der genannten Fassung eine Einzelrichtmenge von höchstens 60 000 kg erlangen können:
Betriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli 1983 bis 1985 erloschen ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des § 75 Abs. 4 in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird;Betriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli 1983 bis 1985 erloschen ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des Paragraph 75, Absatz 4, in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird;
Betriebe, die der am 1. Juli 1985 Verfügungsberechtigte zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 ohne Einzelrichtmenge erworben oder neu errichtet hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des § 75 Abs. 4 in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;Betriebe, die der am 1. Juli 1985 Verfügungsberechtigte zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 ohne Einzelrichtmenge erworben oder neu errichtet hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des Paragraph 75, Absatz 4, in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;
sonstige Betriebe ohne Einzelrichtmenge, wenn der Verfügungsberechtigte zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 Investitionen zur Aufnahme der Milcherzeugung getätigt hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des § 75 Abs. 4 in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;sonstige Betriebe ohne Einzelrichtmenge, wenn der Verfügungsberechtigte zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 Investitionen zur Aufnahme der Milcherzeugung getätigt hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des Paragraph 75, Absatz 4, in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;
Betriebe, hinsichtlich derer zwischen dem 1. Juli 1984 und dem 30. Juni 1985 ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Verfahren nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage eingeleitet worden ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vom neuen Betrieb vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird.
Die in § 75 Abs. 3 erster Satz in der genannten Fassung angeführte Frist beginnt frühestens mit dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds folgenden Monatsersten zu laufen. Dies gilt nicht in jenen Fällen der Z 1, in denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem 1. Juli 1986 wiederaufgenommen wird und der Milcherzeuger dem Milchwirtschaftsfonds bis zu diesem Zeitpunkt mitteilt, daß er von der Möglichkeit nach Z 1 Gebrauch machen will. Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge gemäß Z 1 bis 4 Regionalkommissionen (§ 55 Abs. 6) einzusetzen.Die in Paragraph 75, Absatz 3, erster Satz in der genannten Fassung angeführte Frist beginnt frühestens mit dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds folgenden Monatsersten zu laufen. Dies gilt nicht in jenen Fällen der Ziffer eins,, in denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem 1. Juli 1986 wiederaufgenommen wird und der Milcherzeuger dem Milchwirtschaftsfonds bis zu diesem Zeitpunkt mitteilt, daß er von der Möglichkeit nach Ziffer eins, Gebrauch machen will. Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge gemäß Ziffer eins bis 4 Regionalkommissionen (Paragraph 55, Absatz 6,) einzusetzen.