RS0066771
Rechtssatz
zuletzt 09.05.1995Strafrecht
Bei Hinterziehung von (zusätzlichen) Absatzförderungsbeiträgen handelt es sich um kein Finanzvergehen im technischen Sinn, die Strafbestimmung des § 88 MOG steht bei Begehung auf betrügerische Weise einer Anwendung (hier) der §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 St …