Rechtssatz RS0066766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066766
Entscheidungsdatum
28.04.1988
Rechtssatz
Aus der in § 80 Abs 6 MOG festgelegten Berechtigung ( - nicht auch Verpflichtung - ) des Beitragsschuldners (des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes), die einzelnen Milcherzeuger "zu dem im Abs 1" (des MOG) "genannten Termin" anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Absatzförderungsbeiträge zu belasten, diese Beiträge also auf sie zu Überwälzen kann nicht gefolgert werden, daß eine Belastung der Milcherzeuger zu einem späteren als dem in § 80 Abs 1 MOG angeführten Termin nicht mehr vorgenommen werden dürfe.Aus der in Paragraph 80, Absatz 6, MOG festgelegten Berechtigung ( - nicht auch Verpflichtung - ) des Beitragsschuldners (des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes), die einzelnen Milcherzeuger "zu dem im Absatz eins, (des MOG) "genannten Termin" anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Absatzförderungsbeiträge zu belasten, diese Beiträge also auf sie zu Überwälzen kann nicht gefolgert werden, daß eine Belastung der Milcherzeuger zu einem späteren als dem in Paragraph 80, Absatz eins, MOG angeführten Termin nicht mehr vorgenommen werden dürfe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066766
Dokumentnummer
JJR_19880428_OGH0002_0070OB00561_8800000_001