Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1988Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 80. (1) Der allgemeine und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag (Beitragsschuld) wird am 15. August eines jeden Jahres für alle steuerpflichtigen Vorgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Veranlagungszeitraum) fällig.Paragraph 80, (1) Der allgemeine und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag (Beitragsschuld) wird am 15. August eines jeden Jahres für alle steuerpflichtigen Vorgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Veranlagungszeitraum) fällig.
(2)Absatz 2,Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag bemißt sich nach dem jeweils im Zeitpunkt der Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch geltenden Beitragssatz.
(3)Absatz 3,Bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages ist von den die Einzelrichtmengen der Milcherzeuger übersteigenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch auszugehen und darauf der gemäß § 77 Abs. 1 festgesetzte Beitragssatz anzuwenden.Bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages ist von den die Einzelrichtmengen der Milcherzeuger übersteigenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch auszugehen und darauf der gemäß Paragraph 77, Absatz eins, festgesetzte Beitragssatz anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im Abs. 1 genannten Termin eine Beitragserklärung beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der er die zu entrichtende Beitragsschuld unter Angabe der Bemessungsgrundlage selbst zu berechnen hat. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, wird hiedurch nicht berührt. Ergibt sich aus der Beitragserklärung gegenüber den Vorauszahlungen eine Restschuld, so ist diese spätestens am Fälligkeitstag nach Abs. 1 zu entrichten.Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im Absatz eins, genannten Termin eine Beitragserklärung beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der er die zu entrichtende Beitragsschuld unter Angabe der Bemessungsgrundlage selbst zu berechnen hat. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, wird hiedurch nicht berührt. Ergibt sich aus der Beitragserklärung gegenüber den Vorauszahlungen eine Restschuld, so ist diese spätestens am Fälligkeitstag nach Absatz eins, zu entrichten.
(5)Absatz 5,Der Beitragsschuldner wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zum allgemeinen und zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag veranlagt. Auf die Beitragsschuld des Veranlagungszeitraumes sind die für diesen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen (§ 81 Abs. 1) anzurechnen. Ein aus der Veranlagung zu Lasten des Beitragsschuldners sich ergebender Unterschiedsbetrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung). Ein zugunsten des Beitragsschuldners sich ergebender Unterschiedsbetrag ist als Gutschrift zu behandeln, welche mit der Einreichung der Beitragserklärung wirksam wird.Der Beitragsschuldner wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zum allgemeinen und zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag veranlagt. Auf die Beitragsschuld des Veranlagungszeitraumes sind die für diesen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen (Paragraph 81, Absatz eins,) anzurechnen. Ein aus der Veranlagung zu Lasten des Beitragsschuldners sich ergebender Unterschiedsbetrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung). Ein zugunsten des Beitragsschuldners sich ergebender Unterschiedsbetrag ist als Gutschrift zu behandeln, welche mit der Einreichung der Beitragserklärung wirksam wird.
(6)Absatz 6,Der Beitragsschuldner ist berechtigt, die einzelnen Milcherzeuger zu dem im Abs. 1 genannten Termin anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu belasten. Die den Milcherzeugern angelasteten Beiträge sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen. Führt die Beitragsverrechnung zu einem Guthaben, ist der Beitragsschuldner verpflichtet, dieses dem einzelnen Milcherzeuger unverzüglich zu erstatten.Der Beitragsschuldner ist berechtigt, die einzelnen Milcherzeuger zu dem im Absatz eins, genannten Termin anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu belasten. Die den Milcherzeugern angelasteten Beiträge sind als durchlaufende Posten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen. Führt die Beitragsverrechnung zu einem Guthaben, ist der Beitragsschuldner verpflichtet, dieses dem einzelnen Milcherzeuger unverzüglich zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12074104
Alte Dokumentnummer
N5198511158Y