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§ 80 MOG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 330/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8001.07.198830.06.1996 BGBl. Nr. 330/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 330/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 80, (1) Der allgemeine und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag (Beitragsschuld) wird am 15. August eines jeden Jahres für alle steuerpflichtigen Vorgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Veranlagungszeitraum) fällig.

  1. Absatz 2,Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag bemißt sich nach dem jeweils im Zeitpunkt der Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch geltenden Beitragssatz.
  2. Absatz 3,Bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages ist von den die Einzelrichtmengen der Milcherzeuger übersteigenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch auszugehen und darauf der gemäß Paragraph 77, Absatz eins, festgesetzte Beitragssatz anzuwenden.
  3. Absatz 4,Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im Absatz eins, genannten Termin eine Beitragserklärung beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der er die zu entrichtende Beitragsschuld unter Angabe der Bemessungsgrundlage selbst zu berechnen hat. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, wird hiedurch nicht berührt. Ergibt sich aus der Beitragserklärung gegenüber den Vorauszahlungen eine Restschuld, so ist diese spätestens am Fälligkeitstag nach Absatz eins, zu entrichten.
  4. Absatz 5,Der Beitragsschuldner wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zum allgemeinen und zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag veranlagt. Auf die Beitragsschuld des Veranlagungszeitraumes sind die für diesen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen (Paragraph 81, Absatz eins,) anzurechnen. Ein aus der Veranlagung zu Lasten des Beitragsschuldners sich ergebender Unterschiedsbetrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung). Ein zugunsten des Beitragsschuldners sich ergebender Unterschiedsbetrag ist als Gutschrift zu behandeln, welche mit der Einreichung der Beitragserklärung wirksam wird.
  5. Absatz 6,Der Beitragsschuldner ist berechtigt, die einzelnen Milcherzeuger zu dem im Absatz eins, genannten Termin anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu belasten. Die den Milcherzeugern angelasteten Beiträge sind als durchlaufende Posten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen. Führt die Beitragsverrechnung zu einem Guthaben, ist der Beitragsschuldner verpflichtet, dieses dem einzelnen Milcherzeuger unverzüglich zu erstatten.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074104

Alte Dokumentnummer

N5198511158Y