Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Landwirt und hat in der Zeit vom 1.1.1981 bis zum 31.3.1985 15.016,90 kg Graukäse an die klagende Partei verkauft und geliefert, obwohl sein landwirtschaftlicher Betrieb nicht in deren Einzugsgebiet liegt. Die klagende Partei hat den vom Beklagten gelieferten Graukäse in ihrem Detailgeschäft verkauft. Mit Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom 9.1.1986 wurde der klagenden Partei nach den Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes und der Bundesabgabenordnung für die in der Zeit vom 1.1.1981 bis 31.3.1985 vom Beklagten übernommenen Mengen an Graukäse ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag von S 32.619,19 und ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag von S 380.049,33, zusammen daher S 412.668,52, zur Zahlung binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid war ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die klagende Partei hat dagegen zwar eine Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde jedoch mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15.4.1986 abgelehnt, weshalb die klagende Partei den Betrag von S 412.668,52 bezahlt hat.
Mit der am 12.8.1986 eingelangten Klage machte die klagende Partei geltend, daß der Beklagte ihr diesen Betrag als Milcherzeuger und Erzeuger von Waren aus Milch kraft Gesetzes zu ersetzen habe. Die klagende Partei sei zwar gemäß § 79 MOG 1985 Beitragsschuldnerin. Sie sei jedoch gemäß § 80 Abs 6 MOG 1985 berechtigt, diese Beiträge vom Milcherzeuger bzw. -lieferanten durch Gegenverrechnung in Abzug zu bringen.Mit der am 12.8.1986 eingelangten Klage machte die klagende Partei geltend, daß der Beklagte ihr diesen Betrag als Milcherzeuger und Erzeuger von Waren aus Milch kraft Gesetzes zu ersetzen habe. Die klagende Partei sei zwar gemäß Paragraph 79, MOG 1985 Beitragsschuldnerin. Sie sei jedoch gemäß Paragraph 80, Absatz 6, MOG 1985 berechtigt, diese Beiträge vom Milcherzeuger bzw. -lieferanten durch Gegenverrechnung in Abzug zu bringen.
Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und beantragte im übrigen die Abweisung der Klage. Die klagende Partei habe den Beklagten nie darauf aufmerksam gemacht, daß er für seine Lieferungen an Graukäse einen Absatzförderungsbeitrag zu zahlen habe. Sie habe ihn daher in Irrtum geführt. Bei Kenntnis einer derartigen Zahlungsverpflichtung hätte der Beklagte seine Lieferungen mangels Rentabilität nicht vorgenommen. Die klagende Partei habe dadurch, daß sie den Absatzförderungsbeitrag vom Beklagten durch mehr als vier Jahre nicht eingehoben habe, auf dessen Geltendmachung schlüssig verzichtet. Eine nachträgliche gesonderte Geltendmachung des Absatzförderungsbeitrages sei nach dem Marktordnungsgesetz 1985 ausgeschlossen. Die Klage sei verjährt, soweit Beiträge aus der Zeit vor dem 12.8.1983 geltend gemacht würden.
Die klagende Partei bestritt eine Irreführung des Beklagten. Der Beklagte habe an die klagende Partei geliefert, weil er dem für ihn zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch und Milchprodukte nicht habe liefern wollen. Es sei richtig, daß zwischen den Streitteilen nie darüber gesprochen worden sei, daß der Beklagte einen Absatzförderungsbeitrag bezahlen müsse. Das Erstgericht wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die klagende Partei war zum Ankauf des Käses vom Beklagten nicht berechtigt, da dessen Betrieb nicht in ihrem Einzugsgebiet liegt. Sie hat beim Ankauf der genannten Graukäsemengen vom Beklagten ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Absatzförderungsbeiträgen nach dem Marktordnungsgesetz nicht berücksichtigt.
In der Begründung des Bescheides des Milchwirtschaftsfonds vom 9.1.1986 wird angeführt, daß beim eingangs geschilderten Sachverhalt die klagende Partei als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und nach § 79 Z 1 MOG als Beitragsschuldnerin im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei und deshalb die nach diesem Gesetz zu leistenden und zu berechnenden allgemeinen und zusätzlichen Absatzförderungsbeiträge zu entrichten habe, woraus sich eine Beitragsschuld der klagenden Partei in der vorgenannten Höhe ergebe. Der Beklagte war weder im Verfahren beim Milchwirtschaftsfonds zur Vorschreibung der Absatzförderungsbeiträge, noch im Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofsverfahren beigezogen. Mit Schreiben vom 11.8.1986 lehnte es der Klagevertreter ab, den Vertretern des Beklagten eine Abschrift der eingebrachten Beschwerde zukommen zu lassen.In der Begründung des Bescheides des Milchwirtschaftsfonds vom 9.1.1986 wird angeführt, daß beim eingangs geschilderten Sachverhalt die klagende Partei als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und nach Paragraph 79, Ziffer eins, MOG als Beitragsschuldnerin im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei und deshalb die nach diesem Gesetz zu leistenden und zu berechnenden allgemeinen und zusätzlichen Absatzförderungsbeiträge zu entrichten habe, woraus sich eine Beitragsschuld der klagenden Partei in der vorgenannten Höhe ergebe. Der Beklagte war weder im Verfahren beim Milchwirtschaftsfonds zur Vorschreibung der Absatzförderungsbeiträge, noch im Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofsverfahren beigezogen. Mit Schreiben vom 11.8.1986 lehnte es der Klagevertreter ab, den Vertretern des Beklagten eine Abschrift der eingebrachten Beschwerde zukommen zu lassen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, für Milch und Erzeugnisse aus Milch sei nach § 71 MOG ein allgemeiner und ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten, der vom Milchwirtschaftsfonds vorgeschrieben werde. Beitragsschuldner sei für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernehme, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt werde (Betriebsinhaber), in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger (§ 79 MOG). Nach § 80 Abs 6 MOG sei der Beitragsschuldner berechtigt, die einzelnen Milcherzeuger zu dem im Abs 1 genannten Termin (nach § 80 Abs 1 MOG wird die Beitragsschuld am 15.8. eines jeden Jahres für alle steuerpflichtigen Vorgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahres fällig) anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu belasten, wobei die den Milcherzeugern angelasteten Beiträge als durchlaufende Posten iS des § 4 Abs 3 UstG 1972 anzusehen seien. Führe die Beitragsverrechnung zu einem Guthaben, so sei der Beitragsschuldner nach der genannten Gesetzesstelle verpflichtet, dieses dem einzelnen Milcherzeuger unverzüglich zu erstatten. Aus § 80 Abs 6 MOG ergebe sich daher zwar grundsätzlich die Möglichkeit für die klagende Partei als Beitragsschuldnerin, die von ihr zu entrichtenden Absatzförderungsbeiträge auf die Milchlieferanten zu überwälzen. Das heiße jedoch nicht, daß derartige Beiträge auch im nachhinein verrechnet werden könnten. Die Beiträge seien vielmehr grundsätzlich schon beim Ankauf der jeweiligen Milchliefermenge zu berücksichtigen. Hievon habe die klagende Partei nicht Gebrauch gemacht. Sie habe deshalb mit dem Beklagten einen Kaufpreis vereinbart, in welchem die Absatzförderungsbeiträge nicht berücksichtigt gewesen seien. Die Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes böten keine Grundlage dafür, dem Beklagten derartige Beiträge nachträglich vorzuschreiben und damit den einvernehmlich vereinbarten Kaufpreis einseitig im nachhinein herabzusetzen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, für Milch und Erzeugnisse aus Milch sei nach Paragraph 71, MOG ein allgemeiner und ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten, der vom Milchwirtschaftsfonds vorgeschrieben werde. Beitragsschuldner sei für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernehme, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt werde (Betriebsinhaber), in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger (Paragraph 79, MOG). Nach Paragraph 80, Absatz 6, MOG sei der Beitragsschuldner berechtigt, die einzelnen Milcherzeuger zu dem im Absatz eins, genannten Termin (nach Paragraph 80, Absatz eins, MOG wird die Beitragsschuld am 15.8. eines jeden Jahres für alle steuerpflichtigen Vorgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahres fällig) anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu belasten, wobei die den Milcherzeugern angelasteten Beiträge als durchlaufende Posten iS des Paragraph 4, Absatz 3, UstG 1972 anzusehen seien. Führe die Beitragsverrechnung zu einem Guthaben, so sei der Beitragsschuldner nach der genannten Gesetzesstelle verpflichtet, dieses dem einzelnen Milcherzeuger unverzüglich zu erstatten. Aus Paragraph 80, Absatz 6, MOG ergebe sich daher zwar grundsätzlich die Möglichkeit für die klagende Partei als Beitragsschuldnerin, die von ihr zu entrichtenden Absatzförderungsbeiträge auf die Milchlieferanten zu überwälzen. Das heiße jedoch nicht, daß derartige Beiträge auch im nachhinein verrechnet werden könnten. Die Beiträge seien vielmehr grundsätzlich schon beim Ankauf der jeweiligen Milchliefermenge zu berücksichtigen. Hievon habe die klagende Partei nicht Gebrauch gemacht. Sie habe deshalb mit dem Beklagten einen Kaufpreis vereinbart, in welchem die Absatzförderungsbeiträge nicht berücksichtigt gewesen seien. Die Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes böten keine Grundlage dafür, dem Beklagten derartige Beiträge nachträglich vorzuschreiben und damit den einvernehmlich vereinbarten Kaufpreis einseitig im nachhinein herabzusetzen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes sowohl über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges als auch in der Hauptsache. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Beziehung aus, § 13 Abs 2 Satz 2 MOG 1985 normiere die Verpflichtung des Erzeugers, Milch und Erzeugnisse aus Milch an die festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse zu liefern, soweit nicht ein im Gesetz ausdrücklich angeführter Ausnahmetatbestand vorliege. Für Milch und Milcherzeugnisse, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernehme, sei außer dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag (§ 71 Abs 1 MOG) ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten (§ 71 Abs 2 MOG). Dieser zusätzliche Absatzförderungsbeitrag sei so hoch, daß in der Praxis mit einem solchen Beitrag belastete Geschäfte wegen Unwirtschaftlichkeit unterbunden würden. Das sei auch der wesentliche Zweck dieser gesetzlichen Bestimmungen. Für die Absatzförderungsbeiträge nach dem Marktordnungsgesetz gelte der Grundsatz der Selbstbemessung und Selbstentrichtung der Beiträge (§ 81 Abs 4 MOG). Die klagende Partei hätte bei Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtungen die Möglichkeit gehabt, den Beklagten im Rahmen der zwischen den Streitteilen bestehenden Geschäftsverbindung rechtzeitig iS des § 80 Abs 6 MOG mit den auf ihn entfallenden Beiträgen zu belasten. Aus dem letzten Satz des § 80 Abs 6 MOG ergebe sich, daß die Belastung im Rahmen einer Verrechnung zu erfolgen habe. Das Gesetz gehe vom Normalfall aus, daß Milcherzeuger einerseits und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb andererseits miteinander in ständiger Geschäftsverbindung stehen und daher eine Belastung der Lieferanten mit den vom Beitragsschuldner zu entrichtenden Beiträgen zu den im Gesetz angeführten Terminen im Wege der Verrechnung möglich sei. Eine Belastung der Milcherzeuger mit geringeren Beträgen als den dem Fonds gegenüber abzuführenden Beiträgen oder zu späteren als den im Gesetz angeführten Terminen sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, weil die Termine lediglich dem Fonds gegenüber zwingend seien. Eine Belastung des Milcherzeugers zu anderen als den im Gesetz angeführten Terminen bedürfe aber jedenfalls einer Vereinbarung zwischen dem Beitragsschuldner und dem Milcherzeuger. Eine solche Vereinbarung sei im vorliegenden Fall nicht behauptet worden und im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung habe die klagende Partei keine Möglichkeit mehr gehabt, den Beklagten im Wege der Verrechnung mit den auf ihn entfallenden Beiträgen zu belasten. Sei die klagende Partei als Beitragsschuldnerin ein solches Risiko eingegangen, gehe dies zu ihren Lasten. Einen Irrtum über ihre Verpflichtung zur Entrichtung des Absatzförderungsbeitrages für die vom Beklagten gekauften Mengen an Graukäse - weil sie diesen nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, sondern im Rahmen ihres Detailhandelsgeschäftes übernommen habe - habe die klagende Partei nicht geltend gemacht.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes sowohl über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges als auch in der Hauptsache. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Beziehung aus, Paragraph 13, Absatz 2, Satz 2 MOG 1985 normiere die Verpflichtung des Erzeugers, Milch und Erzeugnisse aus Milch an die festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse zu liefern, soweit nicht ein im Gesetz ausdrücklich angeführter Ausnahmetatbestand vorliege. Für Milch und Milcherzeugnisse, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernehme, sei außer dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag (Paragraph 71, Absatz eins, MOG) ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten (Paragraph 71, Absatz 2, MOG). Dieser zusätzliche Absatzförderungsbeitrag sei so hoch, daß in der Praxis mit einem solchen Beitrag belastete Geschäfte wegen Unwirtschaftlichkeit unterbunden würden. Das sei auch der wesentliche Zweck dieser gesetzlichen Bestimmungen. Für die Absatzförderungsbeiträge nach dem Marktordnungsgesetz gelte der Grundsatz der Selbstbemessung und Selbstentrichtung der Beiträge (Paragraph 81, Absatz 4, MOG). Die klagende Partei hätte bei Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtungen die Möglichkeit gehabt, den Beklagten im Rahmen der zwischen den Streitteilen bestehenden Geschäftsverbindung rechtzeitig iS des Paragraph 80, Absatz 6, MOG mit den auf ihn entfallenden Beiträgen zu belasten. Aus dem letzten Satz des Paragraph 80, Absatz 6, MOG ergebe sich, daß die Belastung im Rahmen einer Verrechnung zu erfolgen habe. Das Gesetz gehe vom Normalfall aus, daß Milcherzeuger einerseits und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb andererseits miteinander in ständiger Geschäftsverbindung stehen und daher eine Belastung der Lieferanten mit den vom Beitragsschuldner zu entrichtenden Beiträgen zu den im Gesetz angeführten Terminen im Wege der Verrechnung möglich sei. Eine Belastung der Milcherzeuger mit geringeren Beträgen als den dem Fonds gegenüber abzuführenden Beiträgen oder zu späteren als den im Gesetz angeführten Terminen sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, weil die Termine lediglich dem Fonds gegenüber zwingend seien. Eine Belastung des Milcherzeugers zu anderen als den im Gesetz angeführten Terminen bedürfe aber jedenfalls einer Vereinbarung zwischen dem Beitragsschuldner und dem Milcherzeuger. Eine solche Vereinbarung sei im vorliegenden Fall nicht behauptet worden und im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung habe die klagende Partei keine Möglichkeit mehr gehabt, den Beklagten im Wege der Verrechnung mit den auf ihn entfallenden Beiträgen zu belasten. Sei die klagende Partei als Beitragsschuldnerin ein solches Risiko eingegangen, gehe dies zu ihren Lasten. Einen Irrtum über ihre Verpflichtung zur Entrichtung des Absatzförderungsbeitrages für die vom Beklagten gekauften Mengen an Graukäse - weil sie diesen nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, sondern im Rahmen ihres Detailhandelsgeschäftes übernommen habe - habe die klagende Partei nicht geltend gemacht.
Die klagende Partei bekämpft die Sachentscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, sie im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder sie aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Die klagende Partei bekämpft die Sachentscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, sie im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder sie aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.