Das RIS führt für diesen Tag 8 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
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Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1986 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze. Die Beitragssätze des Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1986 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160842
Alte Dokumentnummer
N5198511183Y
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Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die durch Art. II Z 1 geänderten Beitragssätze sind erstmals für jene Mengen an Milch anzuwenden, für die die Beitragsschuld im Oktober 1986 entsteht.Die durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins, geänderten Beitragssätze sind erstmals für jene Mengen an Milch anzuwenden, für die die Beitragsschuld im Oktober 1986 entsteht.
(2)Absatz 2,§ 53m Abs. 3 in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, ist mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß der Fonds an den Bund bis spätestens 31. Oktober 1986 insgesamt 46 Millionen Schilling überweist.Paragraph 53 m, Absatz 3, in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 208, ist mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß der Fonds an den Bund bis spätestens 31. Oktober 1986 insgesamt 46 Millionen Schilling überweist.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160845
Alte Dokumentnummer
N5198511186Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Abs. 5 und 7: VerfassungsbestimmungAbsatz 5 und 7 : Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die von Milcherzeugern an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe vor dem 1. Juli 1987 abgegeben wurden, sind nicht geleistete Beiträge nicht zu entrichten. In diesen Fällen sind auch keine Verwaltungsstrafen zu verhängen.
(2)Absatz 2,Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ab 1. Jänner 1986 bis 30. Juni 1987 an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe abgegeben wurden, entrichtete Beträge und Abhofpauschale sind in Form von Gutschriften auf die während des Wirtschaftsjahres 1987/88 zu entrichtenden Absatzförderungsbeiträge sowie die Abhofpauschale anzurechnen. Milcherzeuger, die auf Grund einer eingestellten oder zu geringen Milchlieferleistung voraussichtlich nicht den vollen Betrag der Gutschrift während dieses Zeitraumes ausnützen können, erhalten vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auf Antrag den noch offenen Betrag der Gutschrift mit schuldbefreiender Wirkung erstattet.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 73 Abs. 7 und 8 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, sind ab 1. April 1987 nicht mehr anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 7 und 8 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, sind ab 1. April 1987 nicht mehr anzuwenden.
(4)Absatz 4,Art. III der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263, sind folgende Absätze anzufügen:Artikel römisch drei, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 263, sind folgende Absätze anzufügen:
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991) ”...(7) (Verfassungsbestimmung) Der Milchwirtschaftsfonds kann Verfügungsberechtigten, die sich in einer außerordentlichen und unverschuldeten Notsituation besonderen Ausmaßes befinden, nach vorheriger Prüfung dieser Notsituation zur Zuteilungsmenge einen Zuschlag erteilen.” Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,) ”...(7) (Verfassungsbestimmung) Der Milchwirtschaftsfonds kann Verfügungsberechtigten, die sich in einer außerordentlichen und unverschuldeten Notsituation besonderen Ausmaßes befinden, nach vorheriger Prüfung dieser Notsituation zur Zuteilungsmenge einen Zuschlag erteilen.”
(5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die automationsunterstützt erstellten Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Art. III Abs. 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263, die vom geschäftsführenden Ausschuß beschlossen und den Parteien zugestellt wurden, gelten als Bescheide des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds.(Verfassungsbestimmung) Die automationsunterstützt erstellten Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Artikel römisch drei, Absatz eins, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 263, die vom geschäftsführenden Ausschuß beschlossen und den Parteien zugestellt wurden, gelten als Bescheide des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds.
(6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Anmerkung
Abs. 1 bis 4 zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160847
Alte Dokumentnummer
N5198511188Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Bis zur Erlassung einer Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds nach § 43 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, längstens jedoch bis 30. Juni 1988, gelten die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft BGBl. Nr. 252/1962, 68/1963 und 227/1971 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft BGBl. Nr. 164/1980 als Bundesgesetze weiter und treten gleichzeitig mit Inkrafttreten einer entsprechenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung außer Kraft.Bis zur Erlassung einer Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds nach Paragraph 43, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, längstens jedoch bis 30. Juni 1988, gelten die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1962,, 68 aus 1963, und 227 aus 1971, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1980, als Bundesgesetze weiter und treten gleichzeitig mit Inkrafttreten einer entsprechenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung außer Kraft. (2)Absatz 2,Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1987 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.Die Beitragssätze des Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1987 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160850
Alte Dokumentnummer
N5198511192Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Sofern für die Förderung von Ökologieflächen im Kalenderjahr 1988 mehr als 100 Millionen Schilling, die aus Mitteln des Bundes bereitzustellen sind, benötigt werden, sind für den darüber hinausgehenden, 40 Millionen Schilling nicht übersteigenden Finanzierungsanteil unter sinngemäßer Anwendung der §§ 53 Abs. 2 und 53 v Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte Mittel des Bundes und Mittel des Verwertungs-, Mühlen-, Förderungs- und Saatgutbeitrages zu verwenden. Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Verlangen den aus den vorstehenden Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung zu stellen. Sofern für die Förderung von Ökologieflächen im Kalenderjahr 1988 mehr als 100 Millionen Schilling, die aus Mitteln des Bundes bereitzustellen sind, benötigt werden, sind für den darüber hinausgehenden, 40 Millionen Schilling nicht übersteigenden Finanzierungsanteil unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 53, Absatz 2 und 53 v Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte Mittel des Bundes und Mittel des Verwertungs-, Mühlen-, Förderungs- und Saatgutbeitrages zu verwenden. Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Verlangen den aus den vorstehenden Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Verwertungsbeitrag, Mühlenbeitrag, Förderungsbeitrag
Dokumentnummer
NOR12160852
Alte Dokumentnummer
N5198511194Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Sämtliche Beschlüsse des Milchwirtschaftsfonds, die die Höhe und das Verfahren der Erhebung von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen sowie die Gewährung von damit verbundenen Zuschüssen betreffen, treten mit 1. Jänner 1990 insoweit außer Kraft, als sie sich auf Tatbestände betreffend die Beitragspflicht und die Zuschußgewährung beziehen, die ab dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden. Auf Tatbestände, die eine Beitragsschuld vor dem 1. Jänner 1990 entstehen lassen oder die für die Gewährung eines Zuschusses für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 maßgeblich sind, ist die vor dem 1. Jänner 1990 auf Grund dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Erhebung von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen sowie für die Gewährung von Zuschüssen für Tatbestände, die vor dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden, kann der Milchwirtschaftsfonds rückwirkend Verordnungen auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage erlassen.
(3)Absatz 3,Abweichend von den §§ 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt hinsichtlich der Festsetzung von Transportausgleichsbeiträgen und der Gewährung von diesbezüglichen Zuschüssen § 7 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, mit der Maßgabe bis 31. Dezember 1989 weiter, daß an Stelle des Erzeugerpreises der Richtpreis gemäß § 3 Abs. 1 im Sinne dieses Bundesgesetzes zu treten hat. Diesbezügliche, am 30. Juni 1988 geltende Verordnungen des Milchwirtschaftsfonds gelten bis zur Erlassung von einschlägigen Verordnungen auf Grund der §§ 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch den Milchwirtschaftsfonds, längstens jedoch bis 31. Dezember 1989, als Bundesgesetz weiter.Abweichend von den Paragraphen 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt hinsichtlich der Festsetzung von Transportausgleichsbeiträgen und der Gewährung von diesbezüglichen Zuschüssen Paragraph 7, des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, mit der Maßgabe bis 31. Dezember 1989 weiter, daß an Stelle des Erzeugerpreises der Richtpreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Sinne dieses Bundesgesetzes zu treten hat. Diesbezügliche, am 30. Juni 1988 geltende Verordnungen des Milchwirtschaftsfonds gelten bis zur Erlassung von einschlägigen Verordnungen auf Grund der Paragraphen 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch den Milchwirtschaftsfonds, längstens jedoch bis 31. Dezember 1989, als Bundesgesetz weiter.
(4)Absatz 4,Abweichend vom § 70a in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesanteil gemäß § 70 Z 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für das Wirtschaftsjahr 1988/89 mit 16% festgelegt.Abweichend vom Paragraph 70 a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesanteil gemäß Paragraph 70, Ziffer eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes für das Wirtschaftsjahr 1988/89 mit 16% festgelegt.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160854
Alte Dokumentnummer
N5198511196Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1989 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.Die Beitragssätze des Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1989 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der in Art. X Abs. 4 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, enthaltenen Zweckwidmung für die Verwendung der dort angeführten Überschüsse für Transportkostenvergütungen können diese Mittel vom Getreidewirtschaftsfonds auch für eine Verbilligung von vermahlenem Durumweizen sowie zum Ausgleich der Preisunterschiede zwischen Qualitätsweizen, Roggen und Durumweizen der Ernte 1988 und jenen der Ernte 1989 verwendet werden.Unbeschadet der in Artikel römisch zehn, Absatz 4, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 330, enthaltenen Zweckwidmung für die Verwendung der dort angeführten Überschüsse für Transportkostenvergütungen können diese Mittel vom Getreidewirtschaftsfonds auch für eine Verbilligung von vermahlenem Durumweizen sowie zum Ausgleich der Preisunterschiede zwischen Qualitätsweizen, Roggen und Durumweizen der Ernte 1988 und jenen der Ernte 1989 verwendet werden.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160863
Alte Dokumentnummer
N5198511205Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Abweichend von § 74 Abs. 3 wird für das Wirtschaftsjahr 1990/91 die Gesamtrichtmenge mit 2 274 890 t und die Bedarfsmenge mit 1 880 074 t festgesetzt.Abweichend von Paragraph 74, Absatz 3, wird für das Wirtschaftsjahr 1990/91 die Gesamtrichtmenge mit 2 274 890 t und die Bedarfsmenge mit 1 880 074 t festgesetzt.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 77 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 der allgemeine Absatzförderungsbeitrag mit 0,16 S festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 77.Abweichend von Paragraph 77, wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 der allgemeine Absatzförderungsbeitrag mit 0,16 S festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 77,
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160865
Alte Dokumentnummer
N5198511207Y