Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Abs. 5 und 7: VerfassungsbestimmungAbsatz 5 und 7 : Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die von Milcherzeugern an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe vor dem 1. Juli 1987 abgegeben wurden, sind nicht geleistete Beiträge nicht zu entrichten. In diesen Fällen sind auch keine Verwaltungsstrafen zu verhängen.
(2)Absatz 2,Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ab 1. Jänner 1986 bis 30. Juni 1987 an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe abgegeben wurden, entrichtete Beträge und Abhofpauschale sind in Form von Gutschriften auf die während des Wirtschaftsjahres 1987/88 zu entrichtenden Absatzförderungsbeiträge sowie die Abhofpauschale anzurechnen. Milcherzeuger, die auf Grund einer eingestellten oder zu geringen Milchlieferleistung voraussichtlich nicht den vollen Betrag der Gutschrift während dieses Zeitraumes ausnützen können, erhalten vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auf Antrag den noch offenen Betrag der Gutschrift mit schuldbefreiender Wirkung erstattet.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 73 Abs. 7 und 8 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, sind ab 1. April 1987 nicht mehr anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 7 und 8 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, sind ab 1. April 1987 nicht mehr anzuwenden.
(4)Absatz 4,Art. III der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263, sind folgende Absätze anzufügen:Artikel römisch drei, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 263, sind folgende Absätze anzufügen:
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991) ”...(7) (Verfassungsbestimmung) Der Milchwirtschaftsfonds kann Verfügungsberechtigten, die sich in einer außerordentlichen und unverschuldeten Notsituation besonderen Ausmaßes befinden, nach vorheriger Prüfung dieser Notsituation zur Zuteilungsmenge einen Zuschlag erteilen.” Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,) ”...(7) (Verfassungsbestimmung) Der Milchwirtschaftsfonds kann Verfügungsberechtigten, die sich in einer außerordentlichen und unverschuldeten Notsituation besonderen Ausmaßes befinden, nach vorheriger Prüfung dieser Notsituation zur Zuteilungsmenge einen Zuschlag erteilen.”
(5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die automationsunterstützt erstellten Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Art. III Abs. 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263, die vom geschäftsführenden Ausschuß beschlossen und den Parteien zugestellt wurden, gelten als Bescheide des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds.(Verfassungsbestimmung) Die automationsunterstützt erstellten Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Artikel römisch drei, Absatz eins, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 263, die vom geschäftsführenden Ausschuß beschlossen und den Parteien zugestellt wurden, gelten als Bescheide des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds.
(6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Anmerkung
Abs. 1 bis 4 zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160847
Alte Dokumentnummer
N5198511188Y