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BGBl. Nr. 183/1986

kundgemacht 02.04.1986 RIS↗Parlament↗
183. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 und Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 1986
Bundesgesetz vom 20. März 1986 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986
Kundmachung BGBl. Nr. 183/1986× zu MOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungsgesetz 1985 (MOG) 6 § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft 03.04.1986 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 183/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übertragen wird, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Ein dreimaliger, jeweils unmittelbar daran anschließender Übergang der Einzelrichtmengen ist gemäß Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, mit der Maßgabe möglich, daß die Dauer des Pachtverhältnisses mindestens ein Wirtschaftsjahr und höchstens sechs Wirtschaftsjahre beträgt, wobei sich die Einzelrichtmenge, die auf Grund des Pachtvertrages übergeht, um jeweils ein Viertel der ursprünglichen Einzelrichtmenge verringert. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch allgemein verbindliche Anordnungen die näheren Voraussetzungen festzusetzen. Die von der Verringerung betroffenen Pächter können während der Laufzeit des Übergangs der Einzelrichtmenge, sofern die übrigen Voraussetzungen der Handelbarkeit zutreffen, Anteile von Einzelrichtmengen bis zum Ausmaß der erfolgten Verringerung im Wege der Handelbarkeit (Paragraph 75, in der Fassung dieses Bundesgesetzes) bevorzugt - unter Berücksichtigung der Rückkaufsmöglichkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft - erwerben.
  2. Absatz 2,Tritt das Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung seiner Geltungsdauer vor dem 1. Juli 2010 außer Kraft, tritt gleichzeitig Absatz eins, außer Kraft.