(1)Absatz eins,§ 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übertragen wird, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Ein dreimaliger, jeweils unmittelbar daran anschließender Übergang der Einzelrichtmengen ist gemäß § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, mit der Maßgabe möglich, daß die Dauer des Pachtverhältnisses mindestens ein Wirtschaftsjahr und höchstens sechs Wirtschaftsjahre beträgt, wobei sich die Einzelrichtmenge, die auf Grund des Pachtvertrages übergeht, um jeweils ein Viertel der ursprünglichen Einzelrichtmenge verringert. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch allgemein verbindliche Anordnungen die näheren Voraussetzungen festzusetzen. Die von der Verringerung betroffenen Pächter können während der Laufzeit des Übergangs der Einzelrichtmenge, sofern die übrigen Voraussetzungen der Handelbarkeit zutreffen, Anteile von Einzelrichtmengen bis zum Ausmaß der erfolgten Verringerung im Wege der Handelbarkeit (§ 75 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) bevorzugt - unter Berücksichtigung der Rückkaufsmöglichkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft - erwerben.Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übertragen wird, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Ein dreimaliger, jeweils unmittelbar daran anschließender Übergang der Einzelrichtmengen ist gemäß Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, mit der Maßgabe möglich, daß die Dauer des Pachtverhältnisses mindestens ein Wirtschaftsjahr und höchstens sechs Wirtschaftsjahre beträgt, wobei sich die Einzelrichtmenge, die auf Grund des Pachtvertrages übergeht, um jeweils ein Viertel der ursprünglichen Einzelrichtmenge verringert. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch allgemein verbindliche Anordnungen die näheren Voraussetzungen festzusetzen. Die von der Verringerung betroffenen Pächter können während der Laufzeit des Übergangs der Einzelrichtmenge, sofern die übrigen Voraussetzungen der Handelbarkeit zutreffen, Anteile von Einzelrichtmengen bis zum Ausmaß der erfolgten Verringerung im Wege der Handelbarkeit (Paragraph 75, in der Fassung dieses Bundesgesetzes) bevorzugt - unter Berücksichtigung der Rückkaufsmöglichkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft - erwerben.