Rechtstracker.at

Art. 5 (ÜR) MOG

Fassungen
03.04.1986 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 183/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 (ÜR)01.07.198830.06.2007 § → § BGBl. Nr. 330/1988 · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Art. 5 (ÜR)03.04.198630.06.2007 BGBl. Nr. 183/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

03.04.1986BGBl. Nr. 183/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünf

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übertragen wird, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Ein dreimaliger, jeweils unmittelbar daran anschließender Übergang der Einzelrichtmengen ist gemäß Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, mit der Maßgabe möglich, daß die Dauer des Pachtverhältnisses mindestens ein Wirtschaftsjahr und höchstens sechs Wirtschaftsjahre beträgt, wobei sich die Einzelrichtmenge, die auf Grund des Pachtvertrages übergeht, um jeweils ein Viertel der ursprünglichen Einzelrichtmenge verringert. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch allgemein verbindliche Anordnungen die näheren Voraussetzungen festzusetzen. Die von der Verringerung betroffenen Pächter können während der Laufzeit des Übergangs der Einzelrichtmenge, sofern die übrigen Voraussetzungen der Handelbarkeit zutreffen, Anteile von Einzelrichtmengen bis zum Ausmaß der erfolgten Verringerung im Wege der Handelbarkeit (Paragraph 75, in der Fassung dieses Bundesgesetzes) bevorzugt - unter Berücksichtigung der Rückkaufsmöglichkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft - erwerben.
  2. Absatz 2,Tritt das Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung seiner Geltungsdauer vor dem 1. Juli 2010 außer Kraft, tritt gleichzeitig Absatz eins, außer Kraft.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12160838

Alte Dokumentnummer

N5198511178Y