(2)Absatz 2,§ 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am 2. April 1986 abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übergegangen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Diese Pachtverträge können gemäß § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, nur zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern für die Dauer von weiteren sechs Wirtschaftsjahren unmittelbar an den Ablauf der bisherigen Pachtverträge verlängert werden. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung die näheren Voraussetzungen festzusetzen. In dieser Verordnung muß jedenfalls weiterhin wie zuletzt bestimmt werden:Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am 2. April 1986 abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übergegangen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Diese Pachtverträge können gemäß Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, nur zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern für die Dauer von weiteren sechs Wirtschaftsjahren unmittelbar an den Ablauf der bisherigen Pachtverträge verlängert werden. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung die näheren Voraussetzungen festzusetzen. In dieser Verordnung muß jedenfalls weiterhin wie zuletzt bestimmt werden:
Die landwirtschaftlichen Betriebe der Vertragspartner müssen im selben oder in unmittelbar angrenzenden Gerichtsbezirken gelegen sein.
Im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters muß bei sonstiger rückwirkender Ungültigkeit der Richtmengenübertragung die Milcherzeugung eingestellt bleiben.
Sofern der Verpächter nur einen Teil der Futterflächen (einschließlich Ackerland) verpachtet, kann pro ha verpachteter Futterfläche höchstens 5 000 kg Einzelrichtmenge (jedoch nicht mehr als die bisherige Einzelrichtmenge) an den oder die Pächter übergehen, wobei die Einzelrichtmenge eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein muß; diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Verpächter alle Futterflächen (einschließlich Ackerland) an den oder die Pächter verpachtet und sich (höchstens) Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgarten, Obstgarten u. dgl. zurückbehält.
Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn auf Grund des Art. V in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 183/1986, nachträglich eine Einzelrichtmenge durch Verpachtung übertragen wurde. In diesen Fällen ist die erfolgte Kürzung der Einzelrichtmenge rückgängig zu machen. Tritt das Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung seiner Geltungsdauer vor dem 1. Juli 1998 außer Kraft, tritt gleichzeitig dieser Absatz außer Kraft.Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn auf Grund des Artikel römisch fünf, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986,, nachträglich eine Einzelrichtmenge durch Verpachtung übertragen wurde. In diesen Fällen ist die erfolgte Kürzung der Einzelrichtmenge rückgängig zu machen. Tritt das Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung seiner Geltungsdauer vor dem 1. Juli 1998 außer Kraft, tritt gleichzeitig dieser Absatz außer Kraft.