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Art. 5 (ÜR) MOG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 330/1988 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 (ÜR)01.07.198830.06.2007 § → § BGBl. Nr. 330/1988 · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Art. 5 (ÜR)03.04.198630.06.2007 BGBl. Nr. 183/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 330/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünf

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, ist auf Partnerschaftsverträge, die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen und bis 30. Juni 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder dem Milchwirtschaftsfonds gemeldet wurden, unter der Voraussetzung weiterhin anzuwenden, daß die Partnerschaftsverträge zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern unmittelbar an deren jeweiliges Auslaufen anschließend verlängert werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am 2. April 1986 abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übergegangen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Diese Pachtverträge können gemäß Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, nur zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern für die Dauer von weiteren sechs Wirtschaftsjahren unmittelbar an den Ablauf der bisherigen Pachtverträge verlängert werden. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung die näheren Voraussetzungen festzusetzen. In dieser Verordnung muß jedenfalls weiterhin wie zuletzt bestimmt werden:
    1. Ziffer eins
      Die landwirtschaftlichen Betriebe der Vertragspartner müssen im selben oder in unmittelbar angrenzenden Gerichtsbezirken gelegen sein.
    2. Ziffer 2
      Im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters muß bei sonstiger rückwirkender Ungültigkeit der Richtmengenübertragung die Milcherzeugung eingestellt bleiben.
    3. Ziffer 3
      Sofern der Verpächter nur einen Teil der Futterflächen (einschließlich Ackerland) verpachtet, kann pro ha verpachteter Futterfläche höchstens 5 000 kg Einzelrichtmenge (jedoch nicht mehr als die bisherige Einzelrichtmenge) an den oder die Pächter übergehen, wobei die Einzelrichtmenge eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein muß; diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Verpächter alle Futterflächen (einschließlich Ackerland) an den oder die Pächter verpachtet und sich (höchstens) Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgarten, Obstgarten u. dgl. zurückbehält.
    Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn auf Grund des Artikel römisch fünf, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986,, nachträglich eine Einzelrichtmenge durch Verpachtung übertragen wurde. In diesen Fällen ist die erfolgte Kürzung der Einzelrichtmenge rückgängig zu machen. Tritt das Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung seiner Geltungsdauer vor dem 1. Juli 1998 außer Kraft, tritt gleichzeitig dieser Absatz außer Kraft.
  3. Absatz 3,Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge (Absatz eins,) und der Pachtverträge (Absatz 2,) können dieselben Vetragspartner oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag übertragenen Einzelrichtmengen oder durch Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 75, in der Fassung dieses Bundesgesetzes im Ausmaß von 85 vH gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Partner oder Pächter bzw. deren Rechtsnachfolger unmittelbar nach Ablauf des bisher geltenden Partnerschaftsvertrages oder Pachtvertrages übergehen. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmengen oder der übertragenen Anteile der Einzelrichtmenge erlischt entschädigungslos. Dabei ist Paragraph 75, Absatz 5 bis 7, letzterer soweit er sich auf Absatz 5 und 6 bezieht, in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Paragraph 75, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bleibt - soweit es sich um eine Übertragung der Einzelrichtmenge an andere als die vorgenannten Vetragspartner handelt - unberührt. Soll dabei nach Übertragung der Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen die Einzelrichtmenge des Erwerbers ein Ausmaß von 140 000 kg überschreiten, ist der beabsichtigte Erwerb dem Milchwirtschaftsfonds vor dessen Durchführung anzuzeigen und von der Regionalkommission (Paragraph 56, Absatz 6, in der Fassung dieses Bundesgesetzes) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 sind Anträge gemäß Paragraph 73, Absatz 8, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 15. August 1988 zu stellen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben hiefür die gemäß Paragraph 73, Absatz 8, in der genannten Fassung erforderliche Mitteilung bis 31. Juli 1988 zu erstatten.
  5. Absatz 5,Für unerledigte Anträge gemäß Paragraph 75, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986, und Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1987,, die am 1. Juli 1988 beim Milchwirtschaftsfonds anhängig sind, entfällt die Verpflichtung zur bescheidförmigen Erledigung. Der Milchwirtschaftsfonds hat die Antragsteller über die durch dieses Bundesgesetz geschaffenen Möglichkeiten für die Erlangung einer Einzelrichtmenge zu informieren.
  6. Absatz 6,Die Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, 65 000 t handelbare Mengen aus dem Verkehr zu nehmen (Paragraphen 75, Absatz eins bis 6 und 8, 87 Absatz eins, Ziffer eins und 88 Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986, und 138 aus 1987,) bleibt mit der Maßgabe der Bestimmungen des Artikel römisch sechs, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, in der Fassung des Artikel römisch fünf, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138, aufrecht. Diese Ermächtigung endet, wenn 65 000 t handelbare Menge aus dem Verkehr genommen sind. Angebotene Einzelrichtmengen, für die die entsprechenden Anzeigen nach dem 31. Dezember 1988 beim Milchwirtschaftsfonds einlangen, sind jedenfalls nicht mehr zu übernehmen. Für landwirtschaftliche Betriebe, die im Wirtschaftsjahr 1987/88 an der freiwilligen Lieferrücknahme teilgenommen haben, gilt bei der Antragstellung nach dem 30. Juni 1988 als Bemessungsgrundlage die im Wirtschaftsjahr 1986/87 innerhalb der Einzelrichtmenge gelieferte und gemäß Paragraph 16, verrechnete Milchmenge, höchstens jedoch die im Zeitpunkt der Übernahme durch den Fonds zustehende Einzelrichtmenge, wenn der Verfügungsberechtigte diese von Paragraph 75, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986, abweichende Bemessungsgrundlage beantragt.
  7. Absatz 7,Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einzelrichtmenge infolge Teilnahme an der Milchlieferverzichtsprämienaktion (Artikel römisch drei, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, in der Fassung des Artikel römisch acht, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, sowie des Artikel römisch vier, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138) oder infolge Teilnahme an der Rückkaufaktion (Paragraphen 75, Absatz eins bis 6 und Absatz 8, 87, Absatz eins, Ziffer eins und 88 Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986, und 138 aus 1987, sowie Artikel römisch sechs, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, in der Fassung des Artikel römisch fünf, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 138) verloren haben, sind innerhalb von fünf Jahren ab Erlöschen der Einzelrichtmenge von jeglichem Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen.
  8. Absatz 8,Paragraph 75, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, in der Fassung des Artikel römisch vier, Absatz 2, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 291, und des Artikel römisch drei, Absatz 6, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, ist auf landwirtschaftliche Betriebe, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem 1. Juli 1988 wieder aufgenommen wurde, bis 1. Juli 1990 weiter anzuwenden.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12160856

Alte Dokumentnummer

N5198511198Y