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BGBl. Nr. 212/1986

kundgemacht 24.04.1986 RIS↗Parlament↗
212. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (B-VG-Novelle 1986)
Bundesverfassungsgesetz vom 4. April 1986, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (B-VG-Novelle 1986)
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1986× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 411 § 0↗RIS↗
Art. 122geändertAbs 4
in Kraft 29.07.1959 – 30.06.1986 · idF BGBl. Nr. 171/1959 · danach: BGBl. Nr. 212/1986 Art. 122↗RIS↗
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 212/1986 · danach: BGBl. Nr. 1013/1994 Art. 122↗RIS↗
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung als Organ des betreffenden Landtages tätig.
(2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes dürfen keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.