BGBl. Nr. 212/1986
212. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (B-VG-Novelle 1986)
Bundesverfassungsgesetz vom 4. April 1986, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (B-VG-Novelle 1986)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 122geändertAbs 4
(2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes dürfen keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.