Absatz eins,Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mosambikes fördern.
BGBl. Nr. 216/1986
216. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über technische und finanzielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK MOSAMBIK ÜBER TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
- Absatz 2,Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Entwicklungsprogramme und -projekte der Volksrepublik Mosambik unterstützen. Soweit erforderlich, werden über einzelne Maßnahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit der österreichischen Bundesregierung gesonderte Vereinbarungen geschlossen.
- Absatz 3,Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind insbesondere:
- Ziffer einsZurverfügungstellung von Sachgütern und Geldmitteln zur Durchführung von Programmen und Projekten gemäß Absatz 2,;
- Ziffer 2Entsendung von österreichischen Fachkräften;
- Ziffer 3Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte in Österreich, Mosambik, oder – auf Grund gesonderter Vereinbarungen – in Drittländern.
- Absatz 4,Die Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte gemäß Absatz 3, Ziffer 3, kann bestehen in:
- Ziffer einsGewährung von Stipendien für Hochschul- und postgraduate Studien;
- Ziffer 2Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen für Angehörige aus Entwicklungsländern in Österreich;
- Ziffer 3Förderung von Ausbildungsstätten und -programmen in Mosambik.
- Absatz 5,Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Volksrepublik Mosambik auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.