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BGBl. Nr. 216/1986

kundgemacht 24.04.1986 RIS↗
216. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über technische und finanzielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK MOSAMBIK ÜBER TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 216/1986× zu Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 216/1986 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:

  1. Ziffer eins
    Grundgehälter und sonstige Bezüge unter Berücksichtigung von Artikel 4,, Ziffer eins,, Sozialleistungen und Versicherungen;
  2. Ziffer 2
    Reisekosten von Österreich nach Mosambik und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;
  3. Ziffer 3
    Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Maputo und zurück;
  4. Ziffer 4
    Kosten für Urlaubsfahrten in Mosambik oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.