Grundgehälter und sonstige Bezüge unter Berücksichtigung von Artikel 4,, Ziffer eins,, Sozialleistungen und Versicherungen;
BGBl. Nr. 216/1986
216. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über technische und finanzielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK MOSAMBIK ÜBER TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Reisekosten von Österreich nach Mosambik und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;
- Ziffer 3Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Maputo und zurück;
- Ziffer 4Kosten für Urlaubsfahrten in Mosambik oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.