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BGBl. Nr. 216/1986

kundgemacht 24.04.1986 RIS↗
216. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über technische und finanzielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK MOSAMBIK ÜBER TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 216/1986× zu Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 216/1986 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die mosambikanische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie deren Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.
  2. Absatz 2,Die mosambikanische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Wege verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.