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BGBl. Nr. 216/1986

kundgemacht 24.04.1986 RIS↗
216. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über technische und finanzielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK MOSAMBIK ÜBER TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 216/1986× zu Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 216/1986 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und mosambikanischen Regierung in Angriff genommen werden, nach Mosambik eingeführt werden, sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen Abgaben befreit.