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BGBl. Nr. 216/1986

kundgemacht 24.04.1986 RIS↗
216. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über technische und finanzielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK MOSAMBIK ÜBER TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 216/1986× zu Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 216/1986 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege zu regeln.