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BGBl. Nr. 216/1986

kundgemacht 24.04.1986 RIS↗
216. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über technische und finanzielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK MOSAMBIK ÜBER TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 216/1986× zu Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 216/1986 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt.
  2. Absatz 2,Das Abkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der Vertragsschließenden Teile dieses Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
  3. Absatz 3,Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Artikel 3, 4 und 5 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft. Die Erfüllung der spezifischen Verpflichtungen aus Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten unterzeichnet wurden, wird vom Außerkrafttreten nicht berührt.

    Geschehen in Wien am 23. Oktober 1985 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.