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BGBl. Nr. 25/1986

kundgemacht 23.01.1986 RIS↗
25. Abkommen über die wirtschaftliche, technische und industrielle Zusammenarbeit zwischen der Republik Zypern und der Republik Österreich
ABKOMMEN ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE, TECHNISCHE UND INDUSTRIELLE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ZYPERN UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Kundmachung BGBl. Nr. 25/1986× zu Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 10.04.1985 · idF BGBl. Nr. 25/1986 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Im Hinblick auf eine Förderung der Ziele dieses Abkommens werden die vertragschließenden Parteien

  1. Litera a
    den Austausch von Vertretern, Gruppen und Delegationen auf kaufmännischem und technischem Gebiet zwischen beiden Ländern, und
  2. Litera b
    die Veranstaltung von Handelsmessen, Ausstellungen und anderen Förderungsmaßnahmen auf den Gebieten Handel und Technologie sowie die Teilnahme an diesen seitens Unternehmen und Organisationen des anderen Landes im eigenen Land fördern und erleichtern.