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Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit

Fassungen (Gesetz)
ab 10.04.1985 — BGBl. Nr. 25/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute10.04.1985 BGBl. Nr. 25/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1986,

Typ

Vertrag – Zypern

Inkrafttretensdatum

10.04.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE, TECHNISCHE UND INDUSTRIELLE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ZYPERN UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH

StF: BGBl. Nr. 25/1986

Ratifikationstext

Die letzte Notifikation, laut der die Erfüllung der laut Gesetzgebung beider Länder im Hinblick auf die Annahme des Abkommens erforderlichen Formalitäten bestätigt wird, ist am 10. April 1985 beim zypriotischen Außenministerium eingelangt. Das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 8 am 10. April 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Zypern und die Regierung der Republik Österreich haben in wiederholter Bestätigung ihres Zieles, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern ihrer Länder zu gewährleisten und zu vertiefen,

  • Strichaufzählung
    in der Erkenntnis, daß die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern auf langfristiger Basis im gegenseitigen Interesse liegt,
  • Strichaufzählung
    in Anbetracht der bestehenden günstigen Bedingungen für die weitere Entwicklung der Handelsbeziehungen sowie der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern,
  • Strichaufzählung
    im Sinne der Bestimmungen des Abschlußdokumentes der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, unterzeichnet am 1. August 1975 in Helsinki,
  • Strichaufzählung
    unter Hinweis auf die Mitgliedschaft beider Länder beim GATT, und
  • Strichaufzählung
    vom Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen auf der Basis der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens zu vertiefen,
    wie folgt beschlossen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006809

Dokumentnummer

NOR11006922

alte Dokumentnummer

N5198610376W