unter Verwendung von Pelzfellen hergestellte Handschuhe, Schuhe und Kopfbedeckungen,
BGBl. Nr. 274/1986
274. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Mai 1986 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Dieser Verordnung unterliegen nicht
- Ziffer eins
- Ziffer 2unter Verwendung von künstlichem Pelzwerk, das sind solche Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Schafwolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder dergleichen hergestellt wurden, angefertigte Bekleidung.