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BGBl. Nr. 274/1986

kundgemacht 27.05.1986 RIS↗
274. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Mai 1986 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung
Kundmachung BGBl. Nr. 274/1986× zu Kennzeichnung von Pelzbekleidung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kennzeichnung von Pelzbekleidung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.1988 · idF BGBl. Nr. 274/1986 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Dieser Verordnung unterliegen nicht

  1. Ziffer eins
    unter Verwendung von Pelzfellen hergestellte Handschuhe, Schuhe und Kopfbedeckungen,
  2. Ziffer 2
    unter Verwendung von künstlichem Pelzwerk, das sind solche Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Schafwolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder dergleichen hergestellt wurden, angefertigte Bekleidung.