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BGBl. Nr. 274/1986

kundgemacht 27.05.1986 RIS↗
274. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Mai 1986 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung
Kundmachung BGBl. Nr. 274/1986× zu Kennzeichnung von Pelzbekleidung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kennzeichnung von Pelzbekleidung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.1988 · idF BGBl. Nr. 274/1986 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur, verantwortlich.