BGBl. Nr. 274/1986
274. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Mai 1986 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur, verantwortlich.