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BGBl. Nr. 325/1986

kundgemacht 27.06.1986 RIS↗Parlament↗
325. Bundesgesetz: Änderung des Kreditwesengesetzes, des Postsparkassengesetzes, des Rekonstruktionsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Strukturverbesserungsgesetzes und Schaffung kapitalverkehrsteuerlicher Bestimmungen
Bundesgesetz vom 10. Juni 1986, mit dem das Kreditwesengesetz, das Postsparkassengesetz, das Rekonstruktionsgesetz, das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Bewertungsgesetz, die Bundesabgabenordnung und das Strukturverbesserungsgesetz geändert und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geschaffen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 325/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührengesetz 1957 (GebG) 2 § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.01.1987 – 29.07.1988 · idF BGBl. Nr. 325/1986 · danach: BGBl. Nr. 407/1988 § 20↗RIS↗

Paragraph 20,

Der Gebührenpflicht unterliegen nicht

  1. Ziffer eins
    die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;
  2. Ziffer 2
    die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;
  3. Ziffer 3
    die Bestätigung des Handzeichens eines Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und durch den (die) Zeugen;
  4. Ziffer 4
    die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von seiten des Schuldners gegenüber einer Bank;
  5. Ziffer 5
    Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen (Paragraph 33, TP 8), Kreditverträgen (Paragraph 33, TP 19) und Haftungs- und Garantiekreditverträgen mit Banken, der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmungen und den Bausparkassen, sofern über die genannten Verträge eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist;
  6. Ziffer 6
    Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist.