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BGBl. Nr. 325/1986

kundgemacht 27.06.1986 RIS↗Parlament↗
325. Bundesgesetz: Änderung des Kreditwesengesetzes, des Postsparkassengesetzes, des Rekonstruktionsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Strukturverbesserungsgesetzes und Schaffung kapitalverkehrsteuerlicher Bestimmungen
Bundesgesetz vom 10. Juni 1986, mit dem das Kreditwesengesetz, das Postsparkassengesetz, das Rekonstruktionsgesetz, das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Bewertungsgesetz, die Bundesabgabenordnung und das Strukturverbesserungsgesetz geändert und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geschaffen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 325/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 41 § 0↗RIS↗
§ 53neu
in Kraft 01.01.1987 – 17.07.1987 · idF BGBl. Nr. 325/1986 · danach: BGBl. Nr. 312/1987 § 53↗RIS↗
  1. Ziffer 3
    Örtliche Zuständigkeit.
    1. Litera a
      Behörden erster Instanz.

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Für die Feststellung der Einheitswerte (Paragraph 186,) ist örtlich zuständig:
    1. Litera a
      bei zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betrieben, bei Grundstücken und Betriebsgrundstücken sowie bei Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt). Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist;
    2. Litera b
      bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Betriebes befindet;
    3. Litera c
      bei freien Berufen das Finanzamt, in dessen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Für die im Paragraph 189, Absatz eins, vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das zur Erhebung der Körperschaftsteuer der Gesellschaft berufene Finanzamt (Paragraph 58,) und für die im Paragraph 189, Absatz 3, vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das Betriebsfinanzamt (Absatz eins, Litera b,) der Bank örtlich zuständig.