Absatz eins,Die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 2 bis 17) gelten, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds.
BGBl. Nr. 327/1986
327. Bundesgesetz: Außerkraftsetzung des Abschnittes XIV des Bundesgesetzes über die Einführung einer Zinsertragsteuer, Sonderregelungen über die Anrechnung der Zinsertragsteuer sowie Maßnahmen auf dem Gebiet des Bewertungsrechtes und Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 und des Vermögensteuergesetzes 1954
Bundesgesetz vom 10. Juni 1986, mit dem Abschnitt XIV des Bundesgesetzes über die Einführung einer Zinsertragsteuer, BGBl. Nr. 587/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 531/1984 außer Kraft gesetzt wird, Sonderregelungen über die Anrechnung der Zinsertragsteuer sowie Maßnahmen auf dem Gebiet des Bewertungsrechtes getroffen und das Bewertungsgesetz 1955 und das Vermögensteuergesetz 1954 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins, Anwendungsbereich des Gesetzes.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 18 bis 79) gelten für die Vermögensteuer und für die Stempel- und Rechtsgebühren; der erste Abschnitt des zweiten Teiles (Paragraphen 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
- Absatz 3,Soweit sich nicht aus den Paragraphen 19 bis 79 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des ersten Teiles dieses Gesetzes (Paragraphen 2 bis 17) Anwendung.