BGBl. Nr. 338/1986
338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 30neu
Sonderregelungen bei Datenverarbeitung
Paragraph 30,
Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.