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BGBl. Nr. 338/1986

kundgemacht 30.06.1986 RIS↗
338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 338/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 37neu
in Kraft ab 01.07.1986 · idF BGBl. Nr. 338/1986 Art. 1 § 37↗RIS↗

Ausfertigung des Vorschlages

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Ausfertigung des Vorschlages, die auch die im Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 6 angeführten Angaben zu enthalten hat, ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen, der Bewerberübersicht nach GeoForm. Nr. 4 und dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
  2. Absatz 2,Je eine Ausfertigung des Vorschlages ist jedem Mitglied der Personalkommission zuzustellen.