Absatz eins,Die Ausfertigung des Vorschlages, die auch die im Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 6 angeführten Angaben zu enthalten hat, ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen, der Bewerberübersicht nach GeoForm. Nr. 4 und dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
BGBl. Nr. 338/1986
338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 37neu
Ausfertigung des Vorschlages
Paragraph 37,
- Absatz 2,Je eine Ausfertigung des Vorschlages ist jedem Mitglied der Personalkommission zuzustellen.