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BGBl. Nr. 338/1986

kundgemacht 30.06.1986 RIS↗
338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 338/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 40neu
in Kraft 01.07.1986 – 30.09.2001 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 331/2001 Art. 1 § 40↗RIS↗

Ausstattung des Amtskleides

Paragraph 40, Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden:

  1. Ziffer eins
    für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
  2. Ziffer 2
    für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe römisch zwei mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
  3. Ziffer 3
    für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
  4. Ziffer 4
    für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe III: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;
  5. Ziffer 5
    für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung; Barettrand aus hellrotem Samt.