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BGBl. Nr. 338/1986

kundgemacht 30.06.1986 RIS↗
338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 338/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 8neu
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 8↗RIS↗

DRITTER ABSCHNITT

Behandlung der Strafsachen

Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Anzeigen

Paragraph 8, (1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen wegen strafbarer Handlungen, die nicht bloß auf Verlangen eines Beteiligten zu verfolgen sind, entgegenzunehmen und ein Tagebuch anzulegen, wenn die strafbare Handlung in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

  1. Absatz 2,Werden Anzeigen mündlich vorgebracht oder wird ein Antrag auf Verfolgung Jugendlicher wegen strafbarer Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können (Paragraph 43, des Jugendgerichtsgesetzes 1961), eingebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger oder Antragsteller darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, daß sie tunlichst schriftlich ausgeführt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Absatz 2, vorzugehen.
  3. Absatz 4,Fällt die weitere Behandlung der Anzeige in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist dieser die Anzeige abzutreten.
  4. Absatz 5,Vor Stellung eines Delegierungsantrages oder Abgabe einer Äußerung zu einem solchen Antrag ist stets zu prüfen, ob genügende Gründe zur weiteren gerichtlichen Verfolgung vorhanden sind.